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Arbeitsagentur informiert

Urlaub vorher anmelden

ArbeitsagenturDie Sommerferien stehen vor der Tür und auch viele Arbeitslose möchten in dieser Zeit gerne verreisen und den Urlaub genießen. Dabei gilt es jedoch einige Regeln zu beachten. Darauf weist die Nordhorner Agentur für Arbeit
hin. Anders als berufstätige Arbeitnehmer haben Arbeitslose keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Trotzdem können sie verreisen, wenn sie dies vor Antritt der Urlaubsreise bei ihrer Agentur für Arbeit beantragt haben. Antragsteller oder Bezieher von Arbeitslosengeld müssen für Vermittlungsbemühungen der Agentur ständig zur Verfügung stehen, um Vorschlägen zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können. Ein bei der Post gestellter Nachsendeantrag reicht hierfür nicht aus.
Nur wenn während der Urlaubszeit keine Aktivitäten der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung geplant sind, besteht die Möglichkeit, bis zu drei Wochen im Kalenderjahr bei Fortzahlung des Arbeitslosengeldes in den „Urlaub“ zu fahren. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist grundsätzlich kein Urlaub möglich, weil in dieser Zeit die Chancen auf Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt am größten sind. Hier kann die Agentur nur in begründeten Ausnahmefällen zustimmen. Erfährt die Agentur für Arbeit nachträglich von einem nicht genehmigten Urlaub, so muss nicht nur das überwiesene Geld zurückgezahlt, sondern auch mit einem Bußgeld oder sogar mit einer Strafanzeige gerechnet werden. Finanzielle Nachteile und weitere Folgen können bei Beachtung der Hinweise, die in dem Merkblatt „Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen“ zusammengefasst sind, vermieden werden. Dieses ist auch im Internet unter www.arbeitsagentur.de zu finden. Für Bezieher von Arbeitslosengeld II gelten abweichende Bestimmungen. Die entsprechenden Informationen sind bei den zuständigen Jobcentern zu erfragen.
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